Allgemeine Geschäftsbedingungen – P3 ELEKTRO GmbH
Grundlage für die von dem Auftragnehmer übernommenen Aufträge ist die Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B). Diese wird ergänzt durch die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Insgesamt werden die VOB/B sowie die nachstehenden Geschäftsbedingungen für sämtliche eventuellen zukünftigen Geschäftsbeziehungen vereinbart und haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Auftraggebers. Alle Vertragsabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Abweichungen und Ergänzungen dieses Vertrages. Die Abbedingung dieser Schriftformerfordernis kann ebenfalls nur schriftlich erfolgen.
Angebote sind für den Auftragnehmer nur 24 Werktage verbindlich, danach freibleibend. Die Eigentums- und Urheberrechte des Auftragnehmers an von diesem erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und Entwürfen sowie deren rechnerische Grundlagen stehen ausschließlich dem Auftragnehmer zu. Diese dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterhalt des Auftrages unaufgefordert und unverzüglich an den Auftragnehmer zurückzugeben. Im Falle der Auftragserteilung kann der Auftraggeber diese Unterlagen behalten. Die zum Angebot des Auftragsnehmers gehörende Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen usw. sind nur annähernd als parameter-, maß- und gewichtsgenau anzusehen, es sei denn, die Maß- und Gewichtsgenauigkeit wurde ausdrücklich bestätigt. Dem Auftraggeber obliegt es, die Erforderlichkeit öffentlich rechtlicher Genehmigungen für die von ihm bestellten Leistungen zu prüfen. Solche Genehmigungen sowie sonstigen Genehmigungen, sind von dem Auftraggeber zu beschaffen. Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber die hierzu notwendigen Unterlagen auf Anforderung zur Verfügung.
Alle Zahlungen sind per Banküberweisung zu leisten, ohne Abzug, sofern keine abweichenden Zahlungsvereinbarungen getroffen wurden. Tagelohnarbeiten sind sofort nach Rechnungslegung zahlbar. Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ernsthaft in Frage stellen, oder wird ein Scheck bzw. ein Wechsel nicht eingelöst, so werden sämtlich offenstehenden Forderungen sofort fällig. In diesem Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten bis zur Ausgleichung der offenen Forderungen einzustellen. § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B gilt nicht. Abweichend von der VOB/B sind Teil-, Abschlags- und Schlusszahlungen innerhalb von 14 Tagen zu leisten. Der § 17 VOB/B (Sicherheitsleistungen) wird ausgenommen.
Der entstandene und nachzuweisende Aufwand wird dem Auftraggeber in Rechnung gestellt (Fehlersuchzeit / -diagnose = Arbeitszeit) wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil:
Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten zeitnah nach der ersten Auftragsbestätigung zu beginnen, sofern der Auftraggeber die erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein umgehender Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und eine eventuell vereinbarte Anzahlung beim Auftragnehmer eingegangen ist. Während der Ausführung der Arbeiten ist für die Aufbewahrung von Baustoffen und Werkzeugen etc. und zum Aufenthalt für die ausführenden Arbeitnehmer ein verschließbarer Raum bauseitig kostenlos zur Verfügung zu stellen. Leistungen und Einrichtungsgegenstände gehen in die Obhut des Auftraggebers über.
Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an den ihm gelieferten Gegenständen bis zum vollständigen Ausgleich seiner Werklohnforderung vor. Bereits eingebaute Gegenstände darf der Auftragnehmer bei Nichteinhaltung der Zahlungstermine seitens des Auftraggebers demontieren. Spätestens durch die Demontage fallen diese Gegenstände wieder in das Eigentum des Auftragnehmers zurück. Für diesen Fall gestattet der Auftraggeber die Demontage ausdrücklich! Zusätzlich übernimmt er die hierdurch anfallenden Zusatzkosten.
Die Anlage ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen, auch wenn die endgültigen Fixierungen von Einstellparametern / Einregulierungen noch nicht erfolgt sind. Das Gleiche gilt nach erfolgreicher probeweiser und ggf. zeitbegrenzter Inbetriebsetzung. Schon vor Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat.
Werden auf Verlangen des Auftraggebers bereits installierte Anlagen vorzeitig in Betrieb genommen, hat der Auftraggeber bei Gefahr entsprechende Schutzmaßnahmen durchzuführen. Für Schäden an der vorzeitig in Betrieb genommenen Anlage, die ihre Ursache in fehlenden oder unzureichenden Schutzmaßnahmen durch den Auftraggeber haben, haftet der Auftragnehmer nicht, sofern er den Auftraggeber zuvor ausreichend belehrt hat. Die Haftung des Auftragnehmers für Schäden jeder Art, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen, es sei denn, der Auftragnehmer, sein gesetzlicher Vertreter oder sein Erfüllungsgehilfe handelt vorsätzlich oder grob fahrlässig. Die Haftung des Auftragnehmers wird der Höhe nach auf die Eintrittspflicht der Betriebshaftpflichtversicherung des Auftragnehmers beschränkt. Soweit der Betriebshaftpflichtversicherer von der Leistung befreit sein sollte, tritt der Auftragnehmer selbst ein. Farbabweichungen geringen Ausmaßes gegenüber der Bestellung gelten als vertragsgemäß. Das Gleiche gilt bei geringfügigen farblichen Abweichungen von zusammengehörigen Einrichtungsgegenständen. Technische Verbesserungen oder notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie keine Wertverschlechterung darstellen.
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers.